Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Kommunal Services Österreich GmbH 

Geltungsbereich, Allgemeines

  1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Kommunal Services Österreich GmbH („Kommunal Services Österreich“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
  3. Die Erbringung von Leistungen durch Kommunal Services Österreich erfolgt ausschließlich nach Maßgabe dieser AGB und der dem Angebot zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, diese werden von Kommunal Services Österreich ausdrücklich schriftlich anerkannt. Durch einen fehlenden Vorbehalt von Kommunal Services Österreich zur Anwendbarkeit von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kann nicht auf eine Zustimmung seitens Kommunal Services Österreich geschlossen werden. 
  4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

Angebote, Vertragsabschlüsse und Vertragsänderungen

  1. Angebote von Kommunal Services Österreich gelten als freibleibend.
  2. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Kommunal Services Österreich nach Erhalt der Bestellung des Auftraggebers eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet oder mit der Erfüllung der beauftragten Leistungen begonnen hat.
  3. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Gleiches gilt für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind ausgeschlossen.
  4. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den im Angebot von Kommunal Services Österreich enthaltenen Leistungsbeschreibungen. Sofern möglich, wird Kommunal Services Österreich vom Auftraggeber gewünschte nachträgliche Änderungen des Leistungsgegenstandes berücksichtigen. Solche Änderungen führen zu einer Anpassung des Preises und der Leistungstermine.

Leistungsumfang 

  1. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
  2. Kommunal Services Österreich ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich Kommunal Services Österreich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch Kommunal Services Österreich anbietet.

Aufklärungspflicht des Auftraggebers und Vollständigkeitserklärung

  1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
  2. Der Auftraggeber wird Kommunal Services Österreich auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
  3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
  4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.

Sicherung der Unabhängigkeit

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von Kommunal Services Österreich zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

Berichterstattung und Berichtspflicht

  1. Kommunal Services Österreich verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
  2. Kommunal Services Österreich ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

Schutz des geistigen Eigentums

  1. Die Urheberrechte an den von Kommunal Services Österreich und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Kommunal Services Österreich. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Kommunal Services Österreich – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
  2. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
  3. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von Kommunal Services Österreich weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind Kommunal Services Österreich unverzüglich zurückzustellen bzw. über Aufforderung nachweislich zu vernichten, wenn der Auftraggeber die angebotenen Leistungen nicht bei Kommunal Services Österreich bestellt. 

Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. 
  2. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

Haftung und Schadenersatz

  1. Kommunal Services Österreich haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. 
  2. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. 
  3. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Kommunal Services Österreich zurückzuführen ist.
  4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Kommunal Services Österreich diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Kommunal Services Österreich verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
  2. Weiters verpflichtet sich Kommunal Services Österreich, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
  3. Kommunal Services Österreich ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. 
  4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
  5. Kommunal Services Österreich ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet Kommunal Services Österreich Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

Preise und Zahlung

  1. Die Preise für die Leistungen von Kommunal Services Österreich ergeben sich aus dem Angebot und den darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen. Sämtliche angegebenen Entgelte verstehen sich exklusive Umsatzsteuer sowie exklusive allfälliger Fremdkosten
  2. Das Entgelt für einmalige Leistungen besteht je nach Vereinbarung entweder aus dem im Angebot angeführten Einmalbetrag oder es erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, nach den gültigen Stundensätzen von Kommunal Services Österreich. Bei der Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand enthält das Angebot unverbindliche Kostenschätzungen. Kommunal Services Österreich ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen.
  3. Für wiederkehrende Leistungen besteht das Entgelt je nach Vereinbarung aus einem monatlichen Fixbetrag oder es erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den gültigen Stundensätzen von Kommunal Services Österreich. Erfolgt die Abrechnung mit einem monatlichen Fixbetrag, sind sämtliche Leistungen von Kommunal Services Österreich im Rahmen des in der Leistungsbeschreibung des Angebots genannten Stundenkontingents abgegolten. Bei einer Überschreitung des Stundenkontingents (im Ausmaß von mehr als 10 Prozent), werden die darüberhinausgehenden Leistungen nach den gültigen Stundensätzen zusätzlich abgerechnet.
  4. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
  5. Sofern nicht anders angegeben, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Sämtliche Rechnungen sind bei Erhalt sofort ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Verrechnung monatlich im Voraus. 
  6. Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
  7. Die Preise bei Dauerschuldverhältnissen werden wertgesichert. Sie folgen den Änderungen des Verbraucherpreisindex 2015 der Statistik Austria oder eines an seine Stelle tretenden Index. Als Basismonat dient der Monat des Vertragsabschlusses. Änderungen der Indexzahlen nach oben als auch nach unten bis zu 3 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jeder Über oder Unterschreitung neu zu berechnen, wobei stets die Indexzahl jenes Monats für die weitere Berechnung des Änderungsspielraumes relevant ist, in welchem die 3%-Grenze erstmals über- oder unterschritten wurde. Eine verspätete und/oder nicht vorgenommene Indexierung ist nicht als Verzicht zu werten und kann jederzeit zu einer Nachverrechnung führen.
  8. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Kommunal Services Österreich – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, Leistungen und Lieferungen unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten und/oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß verrechnet. Kommunal Services Österreich ist berechtigt, dem Auftraggeber alle Kosten in Rechnung zu stellen, die durch nicht fristgerechte Zahlung entstehen (wie insbesondere Mahnspesen oder Rechtsanwaltskosten).
  9. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kommunal Services Österreich, so behält Kommunal Services Österreich den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Betrages abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle einer vereinbarten Abrechnung nach Aufwand ist der Betrag für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Betrages für jene Leistungen, die Kommunal Services Österreich bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. 
  10. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Ansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

Elektronische Rechnungslegung

  1. Kommunal Services Österreich ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

Vertragsdauer und Kündigung

  1. Bei einmaligen Leistungen (Projekten) endet der Vertrag grundsätzlich mit der Erbringung der Leistung (Abschluss des Projekts).
  2. Wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses werden je nach Vereinbarung befristet oder unbefristet erbracht. Im Falle einer Befristung endet das Vertragsverhältnis hinsichtlich des jeweiligen Leistungsteils nach Ablauf der in der Leistungsbeschreibung des Angebots genannten Zeit, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Unbefristete Vertragsverhältnisse können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Rundum Sorglos-Pakete werden auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr sollte keine entsprechende Kündigung erfolgen. Eine Kündigung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende der Vertragslaufzeit erfolgen. 

Schlussbestimmungen

  1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
  2. Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, namentlich als Kunde (Referenz) von Kommunal Services Österreich genannt zu werden und mit einem allenfalls vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Logo in die öffentlich zugängliche Referenzliste aufgenommen zu werden.
  3. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von Kommunal Services Österreich. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen Kommunal Services Österreich und dem Auftraggeber wird die ausschließliche Zuständigkeit des in Handelssachen sachlich zuständigen Gerichtes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vereinbart.